Was ist ein Patent – und was bringt es Ihnen?
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen. Das Patent verschafft Ihnen ein Verbietungsrecht: Dritte dürfen das geschützte Erzeugnis oder Verfahren ohne Ihre Zustimmung nicht herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, verwenden, einführen oder besitzen.
Warum Geheimhaltung vor der Patentanmeldung entscheidend ist
Wer eine Erfindung zum Patent anmelden will, sollte bis zur Patentanmeldung jede öffentliche Offenbarung strikt vermeiden. Denn jede vorzeitige Veröffentlichung – etwa auf Messen, in Fachartikeln, auf der Website oder in Gesprächen ohne Gewährleistung der Vertraulichkeit – kann die Neuheit der Erfindung zerstören und deren Patentfähigkeit gefährden.
Daher gilt:
Erst die Patentanmeldung, dann die Kommunikation.
Reden Sie zuerst mit Ihrem Patentanwalt!
Ihr Patentanwalt unterliegt einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 39a PAO), die sämtliche anvertrauten technischen und geschäftlichen Informationen sowie Dokumente umfasst.
Stimmen Sie jede Kommunikation zur Erfindung vorab mit Ihrem Patentanwalt ab. Er unterstützt Sie auch bei Auswahl und Gestaltung passender Geheimhaltungsvereinbarungen, um die Zusammenarbeit mit Entwicklungspartnern abzusichern.
Schutzvoraussetzungen für ein Patent
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits im Stand der Technik enthalten ist. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dabei wird unterstellt, dass der „Fachmann“ eine auf dem betreffenden Gebiet der Technik erfahrene Person aus der Praxis ist. Weiter wird unterstellt, dass diese fiktive Person über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und über das informiert ist, was am Anmeldetag einer Patentanmeldung zum allgemeinen Stand der Technik gehört.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Warum vor der Patentanmeldung recherchieren?
Eine Vorabrecherche schafft Klarheit über bereits bestehende Schutzrechte und den Stand der Technik. Dadurch wird das Risiko reduziert, dass eine Patentanmeldung später wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit vom Patentamt zurückgewiesen wird. Ihr Patentanwalt unterstützt Sie gerne dabei.
Einreichung von Patentanmeldung
Um Patentschutz zu erhalten, muss zunächst eine Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht werden. In der Patentanmeldung wird zunächst die Erfindung beschrieben, für die Patentschutz beansprucht wird. Für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung empfiehlt es sich, einen Patentanwalt zu beauftragen, denn es lauern viele Stolperfallen.
Wie lange bleibt meine Patentanmeldung vertraulich?
Das Patentamt hält die Patentanmeldung in der Regel für 18 Monate ab dem Anmeldetag geheim. Danach erfolgt die Offenlegung als Veröffentlichungsschrift, sodass jeder die Patentanmeldung einsehen und sich über die angemeldete Erfindung informieren kann.
Amtliche Patentrecherche
Nach Stellung eines Rechercheantrags führt das Patentamt eine amtliche Recherche durch, um den Stand der Technik zu ermitteln, der bei der späteren Prüfung zu berücksichtigen ist. In einem Recherchebericht teilt das Patentamt dann die bei der Recherche ermittelten Veröffentlichungen mit, die zur Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung herangezogen werden.
Prüfungsverfahren
Mit der Einreichung des Prüfungsantrags wird das amtliche Prüfungsverfahren eingeleitet und die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung anhand des recherchierten Standes der Technik amtlich geprüft. Im Prüfungsverfahren kann der Patentanmelder zum vom Amt ermittelten Stand der Technik und zur amtlichen Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung Stellung nehmen. Das Prüfungsverfahren dient der Klärung der Patentfähigkeit der Patentanmeldung und zu diesem Zweck dem Meinungsaustausch mit der zuständigen Stelle des Patentamts. Insbesondere beim Meinungsaustausch kann ein Patentanwalt wertvolle Unterstützung leisten. Am Ende des Prüfungsverfahrens wird entweder ein Patent erteilt oder die Patentanmeldung zurückgewiesen.
Bis wann muss der Prüfungsantrag für eine Patentanmeldung gestellt werden?
Beim Deutschen Patent- und Markenamt muss der Prüfungsantrag für eine Patentanmeldung spätestens innerhalb von sieben Jahren ab dem Anmeldetag gestellt werden.
Was bringt ein erteiltes Patent?
Ein Patent berechtigt ausschließlich den Patentinhaber, die patentierte Erfindung zu benutzen. Das Patent gewährt dem Patentinhaber ein Verbietungsrecht, das es jedem Dritten verbietet, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Ferner darf ein geschütztes Verfahren im Geltungsbereich des Patents nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers angewendet werden. Ferner darf ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren hergestellt worden ist, das Gegenstand des Patents ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patents nicht angeboten, in Verkehr gebracht oder benutzt oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen werden.

Laufzeit eines Patents
Die Laufzeit eines Patents in Deutschland beträgt maximal zwanzig Jahre. Sie wird ab dem Tag berechnet, der auf die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt folgt. Ab dem dritten Jahr müssen für die Aufrechterhaltung Jahresgebühren gezahlt werden.