Patente

Das Patent ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung. Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Patent

Schutzvoraussetzungen

Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits im Stand der Technik enthalten ist. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dabei wird unterstellt, dass der „Fachmann“ eine auf dem betreffenden Gebiet der Technik erfahrene Person aus der Praxis ist. Weiter wird unterstellt, dass diese fiktive Person über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und über das informiert ist, was am Anmeldetag einer Patentanmeldung zum allgemeinen Stand der Technik gehört.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Einreichung von Patentanmeldung

Um Patentschutz zu erhalten, muss zunächst eine Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht werden. In der Patentanmeldung wird zunächst die Erfindung beschrieben, für die Patentschutz beansprucht wird. Bereits bei der Ausarbeitung und Einreichung der Patentanmeldung empfiehlt sich die Beauftragung eines Patentanwalts.

Patentrecherche

Nach Stellung eines Rechercheantrags führt das Patentamt eine amtliche Recherche durch, um den Stand der Technik zu ermitteln, der bei der späteren Prüfung zu berücksichtigen ist. In einem Recherchebericht teilt das Patentamt dann die bei der Recherche ermittelten Veröffentlichungen mit, die zur Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung herangezogen werden.

Prüfungsverfahren

Mit der Einreichung des Prüfungsantrags wird das amtliche Prüfungsverfahren eingeleitet und die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung anhand des recherchierten Standes der Technik amtlich geprüft. Im Prüfungsverfahren kann der Patentanmelder zum vom Amt ermittelten Stand der Technik und zur amtlichen Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung Stellung nehmen. Das Prüfungsverfahren dient der Klärung der Patentfähigkeit der Patentanmeldung und zu diesem Zweck dem Meinungsaustausch mit der zuständigen Stelle des Patentamts. Insbesondere beim Meinungsaustausch kann ein Patentanwalt wertvolle Unterstützung leisten. Am Ende des Prüfungsverfahrens wird entweder ein Patent erteilt oder die Patentanmeldung zurückgewiesen.

Erteiltes Patent

Ein Patent berechtigt ausschließlich den Patentinhaber, die patentierte Erfindung zu benutzen. Das Patent gewährt dem Patentinhaber ein Verbietungsrecht, das es jedem Dritten verbietet, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Ferner darf ein geschütztes Verfahren im Geltungsbereich des Patents nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers angewendet werden. Ferner darf ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren hergestellt worden ist, das Gegenstand des Patents ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patents nicht angeboten, in Verkehr gebracht oder benutzt oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen werden.

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